Tipp: ETF-Besteuerung

Tipp: ETF-Besteuerung

ETF, sogenannte Exchange Traded Funds, erfreuen sich als Geldanlageinstrument immer größerer Beliebtheit. Steuerlich gesehen ist ETF aber nicht gleich ETF. Die Besteuerung von ETFs hängt von den folgenden Faktoren ab:

Teilfreistellung

Bildet der ETF den entsprechenden Referenzindex bzw. seine Benchmark physisch durch Kauf und Halten der entsprechenden Wertpapiere nach, profitiert die Anlegerin bzw. der Anleger von der sogenannten Teilfreistellung. Hält der ETF mindestens 51 % Aktien, greift die sogenannte Teilfreistellung von 30 % und von den Ausschüttungen und Kursgewinnen sind nur 70 % zu versteuern. Voraussetzung für die Teilfreistellung ist allerdings, dass der ETF-Emittent nicht mehr als 50 % der Aktien verleiht. Bei synthetischen ETFs unterliegen die vollen Erträge der Abgeltungsteuer.

Vorabpauschale

Die Besteuerung ausschüttender und thesaurierender ETFs ist wegen der für Thesaurierungsfonds geltenden Vorabpauschale fast gleich hoch. Die Vorabpauschale gleicht den Steuerstundungseffekt von thesaurierenden Fonds praktisch aus.

Sitz der Fondsgesellschaft

Steuerlich relevant ist auch der Sitz der Fondsgesellschaft. Zu den günstigsten Fondsdomizilen zählt Irland. Irland hat im Gegensatz zu den anderen europäischen Ländern ein besonderes Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, wodurch die Fonds die US-Quellensteuer größtenteils anrechnen können.

Steuerfalle Fondswechsel

Negative Steuerfolgen können sich ergeben, wenn ein ETF mit einem anderen fusioniert wird. Handelt es sich dabei um ETFs mit Domizil im Ausland, liegt eine grenzüberschreitende Verschmelzung ausländischer Investmentfonds vor. Diese Verschmelzung wird als Veräußerungs- und Anschaffungsvorgang betrachtet und es werden im Regelfall Steuern fällig.

Stand: 27. Oktober 2026

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