Steuerprivileg für Scheidungsimmobilien
Jahressteuergesetz 2026
In den Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 wurde auf eine baden-württembergische Initiative hin eine Neuregelung aufgenommen, die Grundstücksveräußerungen aus der Steuerpflicht für private Veräußerungsgeschäfte ausnehmen soll, die Teil oder Folge einer Scheidungsvereinbarung sind.
Private Veräußerungsgeschäfte
Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn nur dann steuerfrei, wenn das Objekt zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz - EStG). In Scheidungsfällen ist es aber häufig so, dass beide Ehegatten vor dem Veräußerungszeitpunkt bereits aus dem gemeinsamen Haus oder der Wohnung ausgezogen sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH Urt. v. 14.2.2023 – IX R 11/21, BStBl 2023 II S. 642) nutzt eine Eigentümerin bzw. ein Eigentümer ihr bzw. sein Haus/ihre bzw. seine Wohnung nicht mehr selbst, wenn sie bzw. er auszieht. Dies gilt auch dann, wenn der andere Ehegatte und die gemeinsamen Kinder weiterhin dort wohnen bleiben. Kommt es nach dem Auszug nicht im selben Jahr zu einer Veräußerung, fällt in Fällen realisierter Veräußerungsgewinne eine Spekulationssteuer an. Viele Betroffene kennen diese Steuerfalle nicht oder können wegen bestehender Streitigkeiten keine Gegenmaßnahmen treffen.
Abhilfe
Der Bundesrat will hier Abhilfe schaffen. Die geplante Neuregelung soll Immobilienveräußerungen von der Spekulationssteuer ausnehmen, wenn die Immobilie bis zum trennungsbedingten Auszug selbst genutzt worden ist.
Stand: 27. Oktober 2026

