Neues Verpackungsrecht

Neues Verpackungsrecht

Verpackungsrecht

Seit dem 12.8.2026 gilt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG, BGBl. I Nr. 207 vom 17.7.2026). Mit der Neufassung wurde das deutsche Verpackungsrecht an die neue EU-Verpackungsverordnung angepasst. Die wesentlichen steuerlich relevanten Neuerungen betreffen u. a. die Vollständigkeitserklärung sowie die neue Schulungspflicht für alle Wirtschaftsprüferinnen bzw. Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüferinnen bzw. Buchprüfer.

Vollständigkeitserklärung

§ 10 VerpackDG regelt die Prüfung der Vollständigkeitserklärung durch Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer. Gemäß den aktuellen Hinweisen der Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zur Prüfung der Vollständigkeitserklärung 2026 ist für das Bezugsjahr 2026 – wie für alle anderen Bezugsjahre auch – für jeden Hersteller nur eine Vollständigkeitserklärung zu prüfen und zu hinterlegen. 

Vorlagen beim Umweltbundesamt

§ 50 Abs. 5 Satz 2 VerpackDG regelt Einzelheiten zur dem Umweltbundesamt vorzulegenden Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers über die ordnungsgemäße Ermittlung der Kosten und Ausgaben. Die Bescheinigungen sind u. a. für die Genehmigung des Gesamtumlageaufkommens erforderlich. 

Pflichtschulungen

Nach dem neuen Verpackungsrecht beschränken sich die Pflichtschulungen bei der ZSVR nicht wie bisher auf die Abteilung 1 des Prüferregisters, sondern erstrecken sich auch auf die Abteilung 2 und damit auf alle Berufsträgerinnen bzw. Berufsträger.

Stand: 27. September 2026

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