Einkommensteuerreformgesetz 2027

Einkommensteuerreformgesetz 2027

Steuertarif

Der Grundfreibetrag soll 2027 von € 12.348,00 auf € 12.564,00 angehoben werden. Ab 2028 soll eine weitere Anhebung auf € 12.900,00 erfolgen. Die Reichensteuer greift künftig bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von € 250.000,00 mit einem Steuersatz von 45 % und ab einem Einkommen von € 280.000,00 mit 47 %.

Arbeitnehmer

Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sollen einen höheren Werbungskosten-Pauschbetrag erhalten. Dieser soll von bisher € 1.230,00 auf € 1.430,00 angehoben werden.

Kindergeld und Kinderfreibeträge

Der Kinderfreibetrag soll 2027 für jeden Elternteil von € 3.414,00 auf € 3.564,00 angehoben werden. 2028 soll eine weitere Erhöhung um € 90,00 auf € 3.654,00 folgen. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt bei € 1.464,00 pro Elternteil. In Summe betragen die Freibeträge ab 2027 € 10.056,00 und 2028 € 10.236,00. Kindergeld und Kinderfreibeträge werden im Übrigen nicht parallel gewährt. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarfs entweder durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch Kindergeld bewirkt. Die Finanzämter führen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung eine Günstigerprüfung durch. Ist die Steuerentlastung durch die Kinderfreibeträge höher, werden diese gewährt und das bereits ausgezahlte Kindergeld der zu zahlenden Einkommensteuer hinzugerechnet. 

Handwerkerleistungen

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wird reduziert: Lohnleistungen sollen künftig nur noch zu 15 % (bisher 20 %) und bis zu einem Höchstbetrag von € 900,00 (bisher € 1.200,00) steuerlich berücksichtigt werden können.

Minijobs

Der einheitliche Pauschsteuersatz für Minijobs wird von bisher 2 % auf 5 % angehoben.

Sonn- und Feiertagsarbeit

Der für die Berechnung steuerfreier Sonn- und Feiertagszuschläge maßgebliche Grundlohn soll von € 50,00 auf € 75,00 pro Stunde angehoben werden. Der Grundlohn für Nachtzuschläge bleibt unverändert bei € 50,00 pro Stunde. Darüber hinaus sollen die Zuschläge künftig auch in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer sozialversicherungsfrei sein, soweit es sich um tarifliche Zuschläge handelt. Für nicht tariflich geregelte Sonn- und Feiertagszuschläge sowie für Nachtzuschläge bleibt es bei der bisherigen Regelung (Freibetrag von € 25,00/Stunde).

Stand: 27. September 2026

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