Aufladen von Elektrofahrzeugen
Laden von zu Hause aus
Während das Aufladen von privaten und betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber stets nach § 3 Nr. 46 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei ist, gelten für das Aufladen eines Dienstwagens von zu Hause aus Besonderheiten.
Grundsätzlich stellt das Aufladen eines auch zur privaten Nutzung überlassenen Dienstwagens aus dem privaten Stromnetz mit anschließender Erstattung der Stromkosten durch die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber einen steuerfreien Auslagenersatz dar (§ 3 Nr. 50 EStG). Schwierigkeiten bereitet hier allerdings oftmals die richtige Erfassung der entstandenen und steuerfrei erstattungsfähigen Stromkosten.
Hinweise der Finanzverwaltung
Das Bayerische Landesamt für Steuern lässt in einer neuen Verfügung (v. 18.6.2026, S 2334.1.1-73/11 St36) das Messen der Strommenge mittels Wallbox- oder fahrzeuginterner Stromzähler zu. Nicht erforderlich ist demnach ein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler. Als geeignete Nachweise lässt die Finanzverwaltung Screenshots aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen zu. Nicht zulässig sind Eigenbelege der Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder sonstige änderbare Excel-Aufstellungen.
Verluste
Das BayLfSt lässt die steuerfreie Erstattung von Verlusten zu, die beim Aufladen des betrieblichen Kraftfahrzeugs entstehen. Diese sind wirtschaftlich dem Ladevorgang zuzurechnen und können somit grundsätzlich steuerfrei vom Arbeitgeber als Auslagenersatz erstattet werden.
Aufzeichnung in der Lohnabrechnung
Der steuerfreie Auslagenersatz ist bei jeder Lohnabrechnung aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Nicht erforderlich ist nach der Verfügung eine monatliche Abrechnung.
Der Auslagenersatz muss im Zeitpunkt der Auszahlung in der Lohnabrechnung für den Auszahlungszeitpunkt erfasst und nachgewiesen werden.
Stand: 27. Oktober 2026

