Pensionszusagen für Arzt
Der Fall
Ein Arzt gründete zur Durchführung nichtärztlicher Tätigkeiten eine sogenannte „UG“, eine haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Der Arzt war alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der UG und genehmigte sich nach Gesellschaftsgründung eine Pensionszusage in Form einer Direktzusage. Finanziert wurde diese ausschließlich im Wege der Gehaltsumwandlung vom Arzt selbst. Die UG bildete den gewinnmindernde Pensionsrückstellungen, welche das Finanzamt allerdings nicht anerkannte und als verdeckte Gewinnausschüttung qualifizierte. Der Arzt erhob gegen die Einspruchsentscheidung Klage.
Steuerliche Anerkennung
Der Bundesfinanzhof (BFH) erkannte diese Konstruktion unter bestimmten Voraussetzungen zwar an, verwies jedoch den Fall an das vorinstanzliche Finanzgericht Düsseldorf zurück. Zwar hat der BFH das Gestaltungsmodell des Arztes insoweit als „fremdüblich“ und damit als steuerlich anzuerkennendes Gestaltungsmodell angesehen, als die Pensionszusage ohne Einhaltung einer Probezeit und unmittelbar oder kurze Zeit nach Neugründung der Gesellschaft erteilt worden ist (Urt. v. 19.11.2025 - I R 50/22). Geklärt werden musste allerdings noch, ob die UG die Pensionszusage mitfinanziert hat (dann würde ein Verstoß gegen den Grundsatz des Fremdvergleichs vorliegen) und ob die Versorgungsansprüche insolvenzgesichert sind. Fehlt es an einer solchen Insolvenzabsicherung, wären die Pensionsansprüche des Arztes nicht anzuerkennen.
Stand: 26. August 2026

