Arzneimittelwerbung mit Behandlungsanfragen
§ 10 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) enthält ein zentrales Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel gegenüber Endverbrauchern und Laien. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nur gegenüber Ärztinnen und Ärzten, Apothekerinnen oder Apothekern bzw. gegenüber solchen Personen beworben werden, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben dürfen. Das Werbeverbot umfasst alle Medien, also auch Internetwerbung.
Der Fall
Im Streitfall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte (Urt. v. 26.3.2026 - I ZR 74/25), betrieb ein pharmazeutischer Großhandelsbetrieb im Internet ein Vermittlungsportal, das Interessentinnen und Interessenten die Möglichkeit bot, Behandlungstermine mit niedergelassenen Ärzten zu vereinbaren. Das Behandlungsangebot wurde dabei gezielt auf beworbene verschreibungspflichtige Arzneimittel ausgerichtet (im Streitfall Cannabis). Der BGH gab der Klage der Wettbewerbszentrale statt und hob das vorinstanzliche Urteil auf. Der Senat sah im Streitfall einen Verstoß gegen das Verbot der Publikumswerbung nach obiger Rechtsgrundlage als gegeben an.
Stand: 26. August 2026

